Informationen für Unternehmen, Mittelstand, Kleinstbetriebe und Selbstständige

Stand: 23. April 2020 (wird fortlaufend aktualisiert)

Mit aller Kraft treten die Bundesregierung und die Große Koalition entschlossen den wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus entgegen. Wir müssen Arbeitsplätze schützen und Unternehmen unterstützen. Deshalb errichten wir einen Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen. Unser Ziel ist es, Firmen und Betriebe mit ausreichend Liquidität auszustatten, damit sie gut durch die Krise kommen.

Schutzschirm für die Wirtschaft (Quelle: BMWi)

Informationen und Ansprechpartner speziell für Schleswig-Holstein

! NEU ! – Ab dem 29. April muss jede/r Bürger/in in Schleswig-Holstein beim Einkaufen oder im öffentlichen Personennahverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

  • Mund und Nase müssen beim Aufenthalt in den genannten Bereichen vollständig bedeckt bleiben.
  • Es sind keine medizinischen Schutzmasken notwendig.
  • Viele Arten einer Mund-Nasen-Bedeckungen sind möglich, auch Schals und Tücher.

Ansprechpartner in Schleswig-Holstein:

Bürgertelefon des Landes Schleswig-Holstein: 0431 – 797 000 01

E-Mail-Postfach: corona@lr.landsh.de

Ansprechpartner bei der IHK Schleswig-Holstein:

046 – 806 806 (Flensburg)

0431 – 5194 455 (Kiel)

0451 – 6006 250 (Lübeck)

egeb: Wirtschaftsförderung – Entwicklungsgesellschaft Brunsbüttel mbH

Ansprechpartner bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), der Bürgschaftsbank (BB-SH) und der Mittelständische Beteiligungsgesellschaft (MBG):

Jürgen Wilkniß (Leiter Bürgschaftsabteilung, BB-SH)

Hotline: 0431 – 5938 133

juergen.wilkniss@bb-sh.de

Matthias Voigt (Leiter Firmenkunden Finanzierung, IB.SH)

Hotline: 0431 – 9905 3330

matthias.voigt@ib-sh.de

Beratung durch die Förderlotsen der IB.SH

Hotline: 0431 – 9905 3365

foerderlotse@ib-sh.de

Bundesweite Maßnahmen in der Übersicht

Ansprechpartner beim Bundeswirtschaftsministerium:

 Hotline: 030 – 18615 1515 (Mo – Fr 9:00 bis 17:00 Uhr)

 Hotline: 030 – 18615 8000 (Mo – Do 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr)

E-Mail-Postfach: foerderberatung@bmwi.bund.de

Soforthilfen für Kleinstunternehmen, Selbständige und Freiberufler

Aktueller Stand:

  • Eckpunkte von der Bundesregierung und Bundestag beschlossen 
  • Über die Investitionsbanken der Länder beantragbar 

Unbürokratische Soforthilfe als Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten usw.

  • finanzielle Soforthilfen (Zuschüsse) für kleine Unternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe
  • gelten für alle Wirtschaftsbereiche
  • Unternehmensgröße: bis zu 10 Beschäftigte

Vorgesehen sind:

  • bis zu 9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten.
  • bis zu 15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten.

Voraussetzung:

  • wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona
  • Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein.

Steuererleichterungen, Insolvenz und Zahlungsverzug - ! neue Regeln !

Steuerlichen Erleichterungen:

Aktueller Stand: Regelungen vom Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erlassen

  • Stundung von Steuerzahlungen: Fällige Steuerzahlungen können auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden.
  • Anpassung von Vorauszahlungen: Die Höhe der Vorauszahlungen für die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer können auf Antrag angepasst werden.
  • Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen: Die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres ausgesetzt und Säumniszuschläge erlassen werden.

! NEU ! – Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Gastronomiebetriebe:

Aktueller Stand: vom Koalitionsausschuss beschlossen

  • ermäßigter Mehrwertsteuersatz in Höhe von 7 % für alle Speisen (nicht nur für Speise außer Haus)
  • befristete Regelung ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021

Insolvenzrecht und Durchführung von Hauptversammlungen:

Aktueller Stand: von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossen

  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 und Haftungserleichterungen für Geschäftsleiter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife
  • Durchführung von Hauptversammlungen: Möglichkeit der Online-Teilnahme und der präsenzlosen Hauptversammlung

Erleichterungen für Mieterinnen und Mieter:

Aktueller Stand: von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossen

  • Kündigungsschutz für Mieter/innen von Wohn- und Gewerberaummietverträge wegen coronabedingte Mietschulden zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020.
  • Aufschub für Verbraucher/innen und Kleinstunternehmen wegen coronabedingten Zahlungsverzug bei Leistungen der Grundversorgung (Strom, Telekommunikation, etc.)
  • Stundung der Zahlungspflichten von drei Monaten und Kündigungsverbot von Verbraucherdarlehensverträgen wegen coronabedingten Zahlungsverzug.

Grundsicherung, Arbeitslosengeld, Kinderzuschlag und weitere Erleichterungen - ! neue Regeln !

Aktueller Stand:

  • Von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossen

Grundsicherung für Selbständige, Ältere und Erwerbsgeminderte (vereinfachten Verfahren):

  • Vermögensprüfungen wird ausgesetzt.
  • Tatsächliche Aufwendung für Miete wird als angemessen anerkannt.
  • Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020. Können bei Bedarf bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

! Neu ! – Verlängerung des Arbeitslosengeld nach SGB III (Arbeitsförderung):

Aktueller Stand: vom Koalitionsausschuss beschlossen

  • Verlängerung des Anspruches um 3 Monate
  • Voraussetzung: Anspruch würde zwischen dem 01. Mai und dem 31. Dezember 2020 enden.

Leichterer Zugang zum Kinderzuschlag für Familien:

  • Geprüft wird nur das Einkommen des vergangenen Monats
  • Die Vermögensprüfung wird ausgesetzt.
  • Verlängerung des Kinderzuschlags (ohne erneute Einkommensprüfung) um sechs Monate für Familien, die im ablaufenden Bewilligungszeitraum den höchstmöglichen Gesamtkinderzuschlag bezogen haben.

Unterstützung bei Personalengpässen für wichtige und systemrelevante Arbeitsbereiche:

  • Die jährliche Hinzuverdienstgrenze für Rentnerinnen und Rentnern wird vorübergehend von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben. Damit soll die Weiterarbeit oder die Wiederaufnahme einer Beschäftigung erleichtern werden.
  • Auf die vollständige Anrechnung des Kurzarbeitergeldes wird für vorübergehende Tätigkeit in systemrelevanten Bereichen verzichtet.
  • Saisonarbeit: Die Zeitgrenzen bei geringfügigen, kurzfristigen Beschäftigungen werden auf 5 Monate bzw. 115 Tage ausgeweitet.

Flexibles Kurzarbeitergeld - ! neue Regeln !

Aktueller Stand:

  • Beschlossen
  • Beantragbar

Kurzarbeitergeld einfacher und zu verbesserten Bedingungen in Anspruch nehmen

  • Nur noch 10 % der Beschäftigten in einem Betrieb müssen von Arbeitsausfall betroffen sein (wird rückwirkend zum 1. März 2020 gelten).
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern, die sie bei Kurzarbeit zahlen müssen, in voller Höhe erstattet.
  • Kurzarbeitergeld gibt es auch für Leiharbeitnehmer: Zeitarbeitsunternehmen können bereits jetzt einen Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur anzeigen.
  • Negativen Arbeitszeitsalden müssen nicht mehr aufgebaut werden, um Kurzarbeit zu nutzen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

  • erhalten 60 Prozent des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohns.
  • erhalten 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, mit mindestens einem Kind.
  • dürfen während der Kurzarbeit in systemrelevanten Bereichen arbeiten.

Dabei wird auf die vollständige Anrechnung des Entgelts aus einer Beschäftigung verzichtet, die während der Kurzarbeit aufgenommenen wird.

! Neu ! – Erhöhtes Kurzarbeitergeld, Ausweitung der Hinzusatzverdienstbereiche

Aktueller Stand: vom Koalitionsausschuss beschlossen

  • Voraussetzung für erhöhtes Kurzarbeitergeld: mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit
  • ab dem 4. Monat Kurzarbeit: 70 Prozent des ausgefallenen Nettolohns – 77 Prozent mit mindestens einem Kind
  • ab dem 7. Monat Kurzarbeit: 80 Prozent des ausgefallenen Nettolohns – 87 Prozent mit mindestens einem Kind
  • Regelung zum erhöhen Kurzarbeitergeld sollen befristet bis 31. Dezember 2020 gelten.
  • Befristet ab 01. Mai bis 31. Dezember 2020 darf in allen Bereichen während der Kurzarbeit gearbeitet werden, nicht nur in systemrelevanten Bereichen.

Voraussetzung:

  • Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall (mindestens 10 % der beschäftigten Arbeitnehmer/innen müssen einen Entgeltausfall von mehr als 10 % haben)
  • mindestens ein/e Arbeitnehmer/in muss versicherungspflichtig (ungekündigt) beschäftigt sein
  • Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Arbeitsagentur am Betriebssitz

Unternehmerhotline der Bundesagentur: 0800 45555-20

Umfassende Liquiditätshilfen mittels KfW-Kredite

Aktueller Stand:

  • Beschlossen
  • Über die Hausbank beantragbar

Das KfW-Sonderprogramm 2020

  • für kleine, mittelständische und große Unternehmen
  • niedrige Zinssätze: zwischen 1% und 1,46% p.a. für kleine und mittlere Unternehmen; zwischen 2% und 2,12% p.a. für Großunternehmen
  • vereinfachte Risikoprüfung für Kredite
  • höhere Risiko­übernahme durch die KfW: 90 % bei kleinen und mittleren Unternehmen; 80 % bei Großunternehmen

Voraussetzung und Bedingungen:

  • Für Unternehmen, die wegen der CoronaKrise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.
  • Investitionen und Betriebsmittel können finanziert werden.
  • Anträge können ab sofort über die Hausbank gestellt werden.

Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Aktueller Stand:

  • Von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossen

Ziel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds

  • Liquidität und Solvabilität (Ausstattung mit Eigenkapital) von Unternehmen zu gewährleisten
  • Sonderprogramm 2020 der KfW ergänzen

Wesentliche Instrumente des Wirtschaftsstabilisierungsfonds:

  • Staatsgarantien in Höhe von 400 Milliarden Euro, der Unternehmen dabei helfen soll, sich am Kapitalmarkt zu refinanzieren (Überbrückung von Liquiditätsengpässen)
  • Kreditermächtigung über 100 Milliarden Euro zur Kapitalstärkung von Unternehmen (direkte staatliche Beteiligungen)
  • weitere Kreditermächtigung über 100 Milliarden Euro zur Refinanzierung der KfW-Sonderprogramme

Voraussetzung für Wirtschaftsunternehmen (zwei der drei Kriterien müssen erfüllt sein):

  • mehr als 43 Millionen Euro Bilanzsumme
  • mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse
  • mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

Im Einzelfall kann auch die Beteiligung kleinerer Unternehmen geprüft werden, die für die kritische Infrastruktur wichtig sind.